Absatz eins,Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhören der Opferfürsorgekommission (Paragraph 17,) einen Ausgleich gewähren.
BGBl. Nr. 212/1984
212. Bundesgesetz: Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und des Opferfürsorgegesetzes
Bundesgesetz vom 10. April 1984, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und das Opferfürsorgegesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aneu
Härteausgleich
Paragraph 15 a,
- Absatz 2,Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen der zuständige Landeshauptmann nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für soziale Verwaltung erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (Paragraph 11 c,) durchzuführen.
- Absatz 3,Gegen die gemäß Absatz 2, erlassenen Bescheide des Landeshauptmannes steht das Recht der Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung zu.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1984,, zu Paragraph 15 a,, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)
Anmerkung, Absatz eins und Absatz 2, betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)
- Absatz 3,Die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 76, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und Paragraph 15 a, des Opferfürsorgegesetzes bewilligten Härteausgleiche gelten als gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 18 und Artikel römisch zwei, Ziffer 4, zuerkannte Ausgleiche.
Anmerkung, Absatz 4, betrifft das Kriegsopferversorgungsgesetz)