BGBl. Nr. 537/1984
537. Bundesgesetz: Änderung des Amtshaftungsgesetzes und des Organhaftpflichtgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Amtshaftungsgesetz und das Organhaftpflichtgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3geändertAbs 1; Abs 2
§ 3.
(1) Beruht die Schädigung, derentwegen das Organ zur Ersatzleistung herangezogen wird, auf einem minderen Grad des Versehens Versehen, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder mit Rücksicht auf die besonderen Umstände, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
(2) Auf die Ausübung der dem Gericht nach Abs. 1 eingeräumten Befugnis sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 2 des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 169/1983, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 537 aus 1984,, zu Paragraph 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1967,)
Auf Schadensfälle, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingetreten sind, sind die bisherigen Bestimmungen anzuwenden.