Absatz eins,Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 31. Dezember 1987 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für den am 31. Dezember 1987 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
BGBl. Nr. 751/1988
751. Bundesgesetz: 13. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1988, mit dem das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird (13. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz 2,Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 24, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1986 liegt.
- Absatz 3,Paragraph 107, Absatz 7 und 8 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt. Paragraph 107, Absatz 7, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist für die Bemessung der Leistungen mit folgender Maßgabe weiterhin anzuwenden, und zwar sind diese Zeiten
- Ziffer eins
- Litera abei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 mit ihrem vollen Ausmaß,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1932 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
- Litera bbei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 mit ihrem vollen Ausmaß,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1937 mit einem Sechstel ihres Ausmaßes,
- Ziffer 2mindestens aber, wenn der Stichtagim Kalenderjahr 1988 liegt, mit fünf Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1989 liegt, mit vier Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1990 liegt, mit drei Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1991 liegt, mit zwei Sechsteln ihres Ausmaßes,im Kalenderjahr 1992 liegt, mit einem Sechstel ihres Ausmaßes
zu berücksichtigen. Die zu berücksichtigenden Zeiten sind auf volle Versicherungsmonate aufzurunden. - Absatz 4,Hinsichtlich der im Absatz 3, bezeichneten Zeiten sind, soweit sie für die Bemessung der Leistungen nicht zu berücksichtigen sind, die Bestimmungen des Paragraph 107, Absatz 8 bis 10 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, entsprechend anzuwenden.
- Absatz 5,Paragraph 113, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26, ist nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt, und zwar mit der Maßgabe, daß
- Ziffer einsin Ziffer 2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonatenim Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate undim Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonatezu ersetzen ist;
- Ziffer 2in Ziffer 3, jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahrim Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr undim Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahrzu ersetzen ist und
- Ziffer 3für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Ziffer 2 und 3
- Litera abei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1928 132 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1929 144 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1930 156 Versicherungsmonate,bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931 168 Versicherungsmonate,
- Litera bbei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1933 132 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1934 144 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1935 156 Versicherungsmonate,bei weiblichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1936 168 Versicherungsmonate
höchstens in Betracht kommen. - Absatz 6,Die Paragraphen 114, 116, 127, Absatz 2, 130, Absatz 5 und 139 a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 27, 28, 34, 35 und 37 sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 31. Dezember 1987 liegt.
- Absatz 7,Paragraph 119, Absatz 2, Ziffer eins, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 29, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das Kind das 18. Lebensjahr nach dem 31. Dezember 1987 vollendet.
- Absatz 8,Paragraph 107, Absatz 10, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, Litera b, ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für Stichtage vor dem 1. Jänner 1989 die Beiträge noch wirksam entrichtet werden können, wenn sie bis zum 31. Dezember 1988 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern einlangen.
- Absatz 9,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 140, Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz eins,Paragraph 71, Absatz 4 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3, Litera b, ist auch anzuwenden, wenn der Stichtag der Pension, die durch den Auszahlungsanspruch berührt wird, vor dem 1. Jänner 1989 liegt.
- Absatz 2,Paragraph 114, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist von Amts wegen weiterhin auf männliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1927 und auf weibliche Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1932 anzuwenden, wenn dies für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist; die Rechtskraft bereits ergangener Entscheidungen steht dem nicht entgegen.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz eins,Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.
- Absatz 2,Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.
- Absatz 3,Artikel römisch vier, Absatz 2, Ziffer 2, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, lautet:
- Ziffer 2rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Artikel römisch eins, Ziffer 6, 21, Litera b und c, 23, 27, 28, 31 und Artikel römisch drei, Absatz eins, 2, 5 und 6,
- Absatz 4,Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
- Absatz 5,Abweichend von Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
- Absatz 6,Abweichend von den Paragraphen 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
- Absatz 7,Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 142, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 141, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
- Absatz 8,Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 7, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
- Absatz 9,Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird aufgehoben.
- Absatz 10,Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Artikel römisch drei, Absatz 7, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26 und des Paragraph 113, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 118, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Schlußbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
- Absatz eins,Für das Geschäftsjahr 1988 beträgt der Finanzierungsrahmen gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Litera b, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b, 10 Millionen Schilling.
- Absatz 2,Soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Einheitswerte land(forst)wirtschaftlicher Betriebe heranzuziehen sind, sind hiebei Änderungen dieser Einheitswerte anläßlich der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 für die Zeit vor dem 1. Jänner 1990 nicht zu berücksichtigen.
- Absatz 3,Dem Artikel römisch zwei, der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, wird folgender Absatz 9, angefügt:
- Absatz 9,Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung ist zur Bildung des Versicherungswertes im Rahmen der Ermittlung des Nettoeinkommens aus einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb gemäß Paragraph 140, Absatz 5, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes weiterhin anzuwenden, wenn diese Bestimmung bei Ansprüchen auf Ausgleichszulagen, die am 31. Dezember 1987 bereits festgestellt waren, für die Ermittlung des Nettoeinkommens herangezogen worden ist.“
- Absatz 4,Im Artikel römisch drei, Absatz 4, der 11. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, wird der Ausdruck „§ 31 Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 31 Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.