Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bauern-Sozialversicherungsgesetz ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 611/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 751/1988Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 751 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
Schlußbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. Nr. 611/1987, zu BGBl. Nr. 559/1978)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1987,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,)
(1)Absatz eins,Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 1 der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 532/1979, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, der 2. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1979,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit worden sind, verliert diese Befreiung mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind. (2)Absatz 2,Für Personen, die gemäß Art. II Abs. 2 der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 649/1982, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind.Für Personen, die gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der 6. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1982,, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgeschieden worden sind, verliert diese Ausnahme mit Ablauf des 31. Dezember 1987 ihre Wirksamkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz nach den am 1. Jänner 1988 geltenden Vorschriften erfüllt sind. (3)Absatz 3,Art. IV Abs. 2 Z 2 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, lautet:Artikel römisch vier, Absatz 2, Ziffer 2, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, lautet: rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Art. I Z 6, 21 lit. b und c, 23, 27, 28, 31 und Art. III Abs. 1, 2, 5 und 6.“rückwirkend mit 1. Jänner 1985 Artikel römisch eins, Ziffer 6, 21, Litera b und c, 23, 27, 28, 31 und Artikel römisch drei, Absatz eins, 2, 5 und 6,
(4)Absatz 4,Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von § 31 Abs. 4 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.Für das Geschäftsjahr 1987 leistet der Bund abweichend von Paragraph 31, Absatz 4, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der am 31. Dezember 1987 in Geltung gestandenen Fassung in der Pensionsversicherung einen Beitrag in der Höhe des Betrages, um den 100,2 vH der Aufwendungen die Erträge übersteigen. Hiebei sind bei den Aufwendungen die Ausgleichszulagen und die außerordentlichen Zuschüsse des Trägers der Pensionsversicherung als Dienstgeber zur Rückstellung für Pensionszwecke, bei den Erträgen der Bundesbeitrag und die Ersätze für Ausgleichszulagen außer Betracht zu lassen.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 46 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.Abweichend von Paragraph 46, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes ist die Anpassung der Pensionen mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 vorzunehmen.
(6)Absatz 6,Abweichend von den §§ 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.Abweichend von den Paragraphen 70 und 135 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes sind die dort genannten festen Beträge in Verbindung mit Paragraph 47, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes im Jahr 1988 mit Wirksamkeit ab 1. Juli 1988 anzupassen.
(7)Absatz 7,Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (§ 140 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß § 142 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (§ 141 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.Pensionsberechtigte, die im Jänner 1988 ausschließlich wegen der Verschiebung der Anpassung auf den 1. Juli 1988 Anspruch auf Ausgleichszulage hätten, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen (Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) und den gemäß Paragraph 142, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zu berücksichtigenden Beträgen einerseits und dem Richtsatz (Paragraph 141, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) andererseits für die Monate Jänner bis Juni 1988 als Zuschlag zur Pension. Dieser Zuschlag gilt für den Pensionsbezieher als Pensionsbestandteil, ist aber bei der Bemessung eines allfälligen Hilflosenzuschusses außer Betracht zu lassen.
(8)Absatz 8,Der Zuschlag zur Pension nach Abs. 7 ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.Der Zuschlag zur Pension nach Absatz 7, ist bei Anwendung der Rechnungsvorschriften nicht als Pensionsaufwand, sondern als Aufwand für Ausgleichszulagen zu verrechnen.
(9)Absatz 9,Art. II Abs. 6 der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 486/1984, wird aufgehoben.Artikel römisch zwei, Absatz 6, der 8. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 486 aus 1984,, wird aufgehoben. (10)Absatz 10,Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Art. III Abs. 7 der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 113/1986, bleiben bei der Anwendung des § 113 Abs. 2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. I Z 26 und des § 113 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (§ 118 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.Bei der Bemessung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach Paragraph 123, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. Artikel römisch drei, Absatz 7, der 9. Novelle zum Bauern-Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1986,, bleiben bei der Anwendung des Paragraph 113, Absatz 2, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 26 und des Paragraph 113, Absatz 3, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes Beitragsmonate der Pflichtversicherung unberücksichtigt, wenn deren zugehörige Beitragsgrundlage (Paragraph 118, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) die Bemessungsgrundlage der laufenden Leistung, die entsprechend aufzuwerten ist, nicht übersteigt.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Dokumentnummer
NOR40006440