BGBl. Nr. 656/1989
656. Bundesgesetz: Erbrechtsänderungsgesetz 1989 — ErbRÄG 1989
Bundesgesetz vom 13. Dezember 1989 über die Gleichstellung des unehelichen Kindes im Erbrecht und die Sicherung der Ehewohnung für den überlebenden Ehegatten (Erbrechtsänderungsgesetz 1989 — ErbRÄG 1989)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertZ 2 lit a, lit b (entfallen), lit c (entfallen) · umnummeriert: Z 2 lit b
… 3 unveränderte Absätze
§ 7.
(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser werden die folgenden fünf Steuerklassen unterschieden:
I.
Steuerklasse I.
1. Der Ehegatte,
2. die Kinder. Als; als solche gelten auch
a) die ehelichen Kinder an Kindes Statt angenommenen Personen,
II.
… 15 unveränderte Absätze
Steuerklasse II.
Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Z. 2 Genannten, die Abkömmlinge der an Kindes Statt angenommenen Personen jedoch nur dann, wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.
III.
Steuerklasse III.
1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,
2. die Stiefeltern,
3. die voll- und halbbürtigen Geschwister.
IV.
Steuerklasse IV.
1. Die Schwiegerkinder,
2. die Schwiegereltern,
3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern.
V.
Steuerklasse V.
Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.
(2) Im Falle des § 3 Abs. 1 Z. 8 gilt als Geschenkgeber der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 1 und § 3 Abs. 1 Z. 7 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Geschenkgeber zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,, zu Paragraph 7, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,)
Ziffer eins Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestorben ist.
Ziffer 2 Paragraph 45, des Generalsanitätsnormativums vom 2. Jänner 1770, Slg. 1152 Bd. 6, 87, und Paragraph 71, des Hofdekrets vom 30. Juni 1837, PGS 65 (Pestpolizeiordnung), werden aufgehoben.
Ziffer 3 Mit der Vollziehung des Artikel römisch eins, ist der Bundesminister für Justiz, mit der Vollziehung des Artikel römisch zwei, der Bundesminister für Finanzen betraut.