- Ziffer eins„Österreich“die Republik Österreich,„Vereinigtes Königreich“das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland;
- Ziffer 2„Gebiet“in bezug auf Österreichdessen Bundesgebiet,in bezug auf das Vereinigte KönigreichEngland, Schottland, Wales und Nordirland sowie auch die Insel Man, die Insel Jersey und die Inseln Guernsey, Alderney, Herm und Jethou;
- Ziffer 3„Rechtsvorschriften“in bezug auf Österreichdie Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Zweige und Systeme der Sozialen Sicherheit beziehen,in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreichesdie im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften, die im Gebiet oder in einem Teil des Gebiets dieser Hohen Vertragschließenden Partei in Kraft sind;
- Ziffer 4„Staatsangehöriger“in bezug auf Österreicheinen österreichischen Staatsbürger,in bezug auf das Vereinigte Königreicheinen britischen Bürger oder eine geschützte britische Person, die von der Regierung im Vereinigten Königreich als Staatsangehöriger anerkannt wird;
- Ziffer 5„zuständige Behörde“in bezug auf Österreichdie Bundesminister, die mit der Anwendung der im Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreichesje nach Lage des Falles das Ministerium für Soziale Sicherheit für Großbritannien, das Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste für Nordirland, das Ministerium für Gesundheit und Soziale Sicherheit der Insel Man, den Ausschuß für Soziale Sicherheit des Staates Jersey oder die Versicherungsbehörde des Staates Guernsey;
- Ziffer 6„Träger“in bezug auf Österreichdie Einrichtung oder Behörde, die für die Durchführung der in Betracht kommenden österreichischen Rechtsvorschriften zuständig ist,in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreichesdie zuständige Behörde;
- Ziffer 7„zuständiger Träger“den nach den jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
- Ziffer 8„Pension“, „Beihilfe“ oder „Geldleistung“eine solche Leistung einschließlich aller Erhöhungen und aller sonstigen Zuschläge;
- Ziffer 9„Versicherung“in bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 1 bezeichneten Rechtsvorschriften, daß die betreffende Person einen Beitrag entrichtet hat oder ihr ein Beitrag gutgeschrieben worden ist, und ist „versichert“ entsprechend auszulegen;
- Ziffer 10„Versicherungszeit“eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit;
- Ziffer 11„Beitragszeit“eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten;
- Ziffer 12„gleichgestellte Zeit“in bezug auf Österreicheine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht,in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreicheseine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden;
- Ziffer 13„Geldleistung bei Mutterschaft“in bezug auf Österreicheine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung für den Fall der Mutterschaft zu gewährende Geldleistung,in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreichesden nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährenden Entbindungsbeitrag und das nach diesen Rechtsvorschriften zu gewährende Wochengeld;
- Ziffer 14„Geldleistung bei Arbeitslosigkeit“eine Geldleistung bei Arbeitslosigkeit nach den betreffenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes nach den österreichischen Rechtsvorschriften;
- Ziffer 15„Alterspension“in bezug auf Österreicheine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung,in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreicheseine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Ruhestandspension oder Alterspension;
- Ziffer 16„Hinterbliebenenpension“in bezug auf Österreicheine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Todes zu gewährende Geldleistung,in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreicheseine Witwenleistung;
- Ziffer 17„Invaliditätspension“ in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder dauernden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Geldleistung, in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine nach den Rechtsvorschriften dieser Partei zu gewährende Invaliditätsleistung;
- Ziffer 18„Familienbeihilfe“in bezug auf Österreicheine Familienbeihilfe nach den österreichischen Rechtsvorschriften,in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreichesein Kindergeld oder eine Familienbeihilfe nach den im Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 bezeichneten Rechtsvorschriften;
- Ziffer 19„erwerbstätig“,daß die betreffende Person eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person nach den österreichischen Rechtsvorschriften oder eine unselbständig oder selbständig erwerbstätige Person oder ein solcher Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches ist;
- Ziffer 20„Dienstnehmer“eine unselbständig erwerbstätige Person oder einen unselbständig Erwerbstätigen oder eine ihm gleichgestellte Person nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften;
- Ziffer 21„Beschäftigung“in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Beschäftigung als eine unselbständig erwerbstätige Person oder ein unselbständig Erwerbstätiger nach den Rechtsvorschriften dieser Partei.
BGBl. Nr. 50/1993
Änderungen durch diese Kundmachung
TEIL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
- Absatz eins,In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
- Absatz 2,In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
Artikel 2a
Dieses Abkommen gilt
- Litera afür Personen, für die die Rechtsvorschriften einer oder beider Hohen Vertragschließenden Parteien gelten oder galten;
- Litera bfür andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den im Buchstaben a bezeichneten Personen ableiten.
Artikel römisch drei
- Absatz eins,Soweit die Absätze 2 bis 4 nichts anderes bestimmen, treten das Abkommen und das Protokoll über Sachleistungen hiezu in der Fassung des Artikels römisch zwei dieses Zusatzabkommens vom Inkrafttreten dieses Artikels im Verhältnis zwischen Österreich und England, Schottland, Wales und Nordirland in bezug auf Personen außer Kraft, auf die die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und die Durchführungsverordnung zu diesem Zeitpunkt oder später anwendbar wird. Anwartschaften, die von Personen, auf die das Abkommen auf Grund dieses Absatzes nicht mehr anzuwenden ist, unmittelbar vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erworben sind, sind nach den Bestimmungen der genannten Verordnungen festzustellen.
- Absatz 2,Artikel 3 des Abkommens ist auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen, weiter anzuwenden.
- Absatz 3,Das im Absatz 1 bezeichnete Protokoll in der Fassung des Artikels römisch zwei dieses Zusatzabkommens ist mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel römisch drei Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 geltend machen können, weiter anzuwenden.
- Absatz 4,Die Bestimmungen des Abkommens und gegebenenfalls dieses Zusatzabkommens sind in bezug auf das Vereinigte Königreich weiter anzuwenden auf
- Litera ajede Zuerkennung einer Geldleistung, Pension oder Beihilfe, die vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens erfolgt ist;
- Litera bjeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde, über den aber noch nicht entschieden wurde;
- Litera cjeden Antrag auf eine Geldleistung, Pension oder Beihilfe, der nach dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens gestellt wurde und der sich auf einen Anspruch auf eine solche Geldleistung, Pension oder Beihilfe für einen Zeitraum vor dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens bezieht.
Artikel 4
- Absatz eins,Hätte eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt in deren Gebiet Anspruch auf eine Geldleistung bei Krankheit, Geldleistung bei Mutterschaft, Alterspension, Invaliditätspension, Hinterbliebenenpension, Sterbegeld oder auf eine Geldleistung bei Unfall, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, so erhält sie diese Leistung auch während eines Aufenthaltes im Gebiet der anderen Partei.
- Absatz 2,Wäre nach den Rechtsvorschriften einer Partei eine Geldleistung mit Ausnahme der Familienbeihilfe oder eine Erhöhung einer Geldleistung für einen Familienangehörigen zu gewähren, wenn er sich im Gebiet dieser Partei aufhielte, so ist sie auch zu gewähren, wenn er sich im Gebiet der anderen Partei aufhält.
- Absatz 3,Hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften gilt Absatz 1 nicht in bezug auf die Ausgleichszulage.
ABSCHNITT 4
Alterspensionen
Artikel 16
- Absatz eins,Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden Parteien Versicherungszeiten zurückgelegt, so gilt für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften einer Partei jede nach den Rechtsvorschriften der anderen Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Artikels 17 als eine nach den Rechtsvorschriften der ersten Partei zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit.
- Absatz 2,Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches mit Ausnahme des als Alterspension einer verheirateten Frau gebührenden Grundbetrages einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden. Ist die zu gewährende Alterspension ein einer verheirateten Frau gebührender Grundbetrag einer Kategorie B Ruhestandspension, so ist ihr Pensionsanspruch nach Artikel 17 festzustellen, wenn dies für sie günstiger ist.
- Absatz 3,Der Zusatzbetrag nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches gilt als eigene Geldleistung; die vorstehenden Absätze sowie Artikel 17 sind auf diese Leistung nicht anzuwenden. Für die Feststellung des Anspruches auf diesen Zusatzbetrag sind nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten nicht zu berücksichtigen.
- Absatz 4,Hat eine Person ohne Anwendung des Absatzes 1 Anspruch auf eine Alterspension nach den Österreichischen Rechtsvorschriften, so ist diese Pension zu gewähren und Artikel 17 Absatz 1 nach diesen Rechtsvorschriften nicht anzuwenden.
Artikel 18
Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1993,.)
Artikel 19
Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1993,.)
Artikel 20
Die österreichischen Träger haben Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 nach folgenden Regeln anzuwenden:
- Ziffer einsFür die Feststellung des leistungszuständigen Trägers sind nur österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen.
- Ziffer 2Hängt die Gewährung von Leistungen der knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt, denen eine Beschäftigung zugrunde liegt, die einer in den österreichischen Rechtsvorschriften angeführten Beschäftigung entspricht.
- Ziffer 3Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 gelten nicht für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus der knappschaftlichen Pensionsversicherung.
- Ziffer 4Bei Durchführung des Artikels 16 Absatz 1 und des Artikels 17 gelten auch Zeiten, während derer eine Person einen Anspruch auf eine Invaliditätspension oder Alterspension nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches hatte, als neutrale Zeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- Ziffer 5Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a gilt folgendes:
- Litera aDie Bemessungsgrundlage wird nur aus den österreichischen Versicherungszeiten gebildet.
- Litera bBeiträge zur Höherversicherung, der knappschaftliche Leistungszuschlag, der Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage bleiben außer Ansatz.
- Litera cSich deckende Versicherungszeiten sind mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
- Ziffer 6Bei Durchführung des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe b gilt folgendes:Übersteigt die Gesamtdauer der nach den Rechtsvorschriftenbeider Parteien zu berücksichtigenden Versicherungszeiten das nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Bemessung des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß, so ist die geschuldete Teilpension nach dem Verhältnis zu berechnen, das zwischen der Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten und dem erwähnten Höchstausmaß von Versicherungsmonaten besteht.
- Ziffer 7Für die Bemessung des Hilflosenzuschusses gilt Artikel 17 Absatz 1.
- Ziffer 8Der nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b errechnete Betrag erhöt sich allenfalls um Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung, den knappschaftlichen Leistungszuschlag, den Hilflosenzuschuß und die Ausgleichszulage.
- Ziffer 9Sonderzahlungen gebühren im Ausmaß der österreichischen Teilpension.
Protokoll über Sachleistungen
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland geschlossenen Abkommens über Soziale Sicherheit – im folgenden als „Abkommen“ bezeichnet – haben die Bevollmächtigten der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien folgendes vereinbart:
Artikel römisch eins
In diesem Protokoll
- Litera abedeutet der Ausdruck „Anstaltspflege“in bezug auf Österreichstationäre Pflege in einer Krankenanstalt nach dem Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung,in bezug auf das Vereinigte Königreichstationäre Pflege in einer Krankenanstalt, die durch den Staatlichen Gesundheitsdienst des Vereinigten Königreiches oder der Insel Man oder durch den Staat Jersey oder den Staat Guernsey gewährleistet wird;
- Litera bhaben alle übrigen in diesem Protokoll verwendeten Ausdrücke die gleiche Bedeutung wie im Abkommen.
Artikel 2
- Absatz eins,Benötigt ein Staatsangehöriger einer Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Partei wegen einer Krankheit, eines Unfalles oder aus anderen Gründen dringend eine ärztliche Behandlung, so hat er Anspruch auf Anstaltspflege in gleicher Weise wie ein Staatsangehöriger der letzteren Partei, der sich gewöhnlich im Gebiet dieser Partei aufhält. Hiebei gilt in bezug auf Österreich jeder Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches als Versicherter nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
- Absatz 2,Absatz 1 gilt für einen österreichischen Staatsangehörigen, der sich gewöhnlich im Gebiet eines Teils des Vereinigten Königreiches aufhält, bei vorübergehendem Aufenthalt in Österreich entsprechend.
- Absatz 3,Hat ein österreichischer Staatsangehöriger Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension oder Invaliditätspension nur nach den Rechtsvorschriften eines Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches, so unterliegt er bei gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich der Krankenversicherung der Pensionisten nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Hiebei gilt die nach den Rechtsvorschriften eines jeden Teils des Gebiets des Vereinigten Königreiches gebührende Pension als Pension nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Artikel 3
Bei Anwendung des Artikels 2 sind die Sachleistungen in Österreich von der für den Aufenthaltsort zuständigen Gebietskrankenkasse zu erbringen, wobei der Ersatz der Aufwendungen aus den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger einlangenden Beiträgen zur Krankenversicherung der Pensionisten zu leisten ist.
Artikel 4
Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Protokolls notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung. Diese Vereinbarung kann bereits vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls geschlossen werden, sie darf jedoch nicht vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls in Kraft treten.
Artikel 5
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1980, in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.