BGBl. I Nr. 100/2025
Dienstrechts-Novelle 2025
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahngesetz, das Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Poststrukturgesetz, das Einsatzzulagengesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das Militärberufsförderungsgesetz 2004 und das UmsetzungsG-RL 2014/54/EU geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2025)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 11geändertAbs 1 Z 6, Z 6 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), Z 8 lit b, lit c (entfallen)
… 9 unveränderte Absätze
Fachausschüsse
§ 11.
(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
4. bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
5. bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
a) die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
c) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
6. beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
a) für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten,
b) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und
c) für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,
7. beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
… 5 unveränderte Absätze
a) Wien,
b) Burgenland und Niederösterreich,
c) Kärnten und Steiermark,
d) Salzburg und Oberösterreich,
e) Vorarlberg und Tirol
innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.
8. Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Energie und Tourismus je einer
a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie,
(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 2 Z 3, BGBl. I Nr. 118/2024)
… 15 unveränderte Absätze
10. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1
a) je einer für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
b) einer für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
c) einer für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen,
11. beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 7 einer für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen.
(Anm.: Z 12 und 13 aufgehoben durch Art. 2 Z 5, BGBl. I Nr. 118/2024)
(Anm.: Z 14 aufgehoben durch Art. 15 Z 3, BGBl. I Nr. 102/2018)
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 13geändertAbs 1 Z 3 lit d, lit e (entfallen), lit f (entfallen), Z 4, Z 6 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 7
… 9 unveränderte Absätze
Zentralausschüsse
§ 13.
(1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
b) die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
2. beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
a) die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
b) die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
c) die Bediensteten des Exekutivdienstes in den Justizanstalten und Forensisch-therapeutischen Zentren,
d) die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
3. beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs vier, und zwar je einer für
a) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
c) die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
d) die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
4. beim Bundesministerium für Finanzen Wohnen, Kunst, Kultur, Medien und Sport zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und
… 3 unveränderte Absätze
b) die Bediensteten der Fernmeldebehörden,
5. beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Arbeit und der zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und Ämter,
b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter,
6. beim Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung zwei, und zwar je einer für
a) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
… 6 unveränderte Absätze
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
§ 25geändertAbs 4; Abs 5; Abs 5a (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
§ 25.
(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und - auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung - auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(5a) Eine Dienstfreistellung nach Abs. 4 und 5 erfolgt unter Fortzahlung der Bezüge, eines allfälligen Kinderzuschusses und eines allfälligen Fahrtkostenzuschusses. Zur Berücksichtigung von dienstlichen Laufbahnen gebührt gänzlich oder teilweise freigestellten Personalvertreterinnen und Personalvertretern eine Dienstzulage im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG oder § 8a Abs. 1 VBG (Ersatzzulage nach § 169 Abs. 3 bis 7 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956).
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
… 5 unveränderte Absätze
1. Personalvertretungsrecht,
2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
3. Reden und Verhandeln.
Anmerkung
§ 35geändertAbs 4 Z 1
… 7 unveränderte Absätze
ABSCHNITT II
Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
§ 35.
(1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
1. für den Zentralausschuss und
2. für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
1. für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
2. für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.
§ 36geändertAbs 1
§ 36.
(1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.
(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
§ 39geändertAbs 1; Abs 5
ABSCHNITT IV
Aufsicht über die Personalvertretung
Personalvertretungsaufsichtsbehörde
§ 39.
(1) Beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzleramt ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.
(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundesministerin Bundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport den Bundeskanzler die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport dem Bundeskanzler.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
Schlagworte
§ 41ageändert
Kanzleigeschäfte
§ 41a.
Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzleramt zu führen.
§ 41bgeändertAbs 1 bis Abs 3
Personal- und Sachaufwand
§ 41b.
(1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzleramt aufzukommen.
(2) Die Bundesministerin Bundeskanzlerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler festzusetzen ist.
(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
Schlagworte
§ 41dgeändertAbs 3; Abs 4
Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht
§ 41d.
(1) Wird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler nominiert.
(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler.
(5) Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 VBG anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
§ 41fgeändertText, Schlussteil
Berichte
§ 41f.
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin Bundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bundeskanzler im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
§ 44geändertAbs 2
§ 44.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Tourismus Wasserwirtschaft betraut.
Anmerkung
Schlagworte
§ 45geändertAbs 52 (neu)
… 98 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 45.
(1) § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) § 15 Abs. 5 und 5a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 1 Z 4 lit. a, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 14 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 1 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) § 37a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(8) § 9 Abs. 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(9) § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und § 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft.
(10) § 13 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 2 mit 1. Mai 1996,
2. § 27 Abs. 6 mit 1. Oktober 1996.
(12) § 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. j, § 12 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 37a Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1998,
2. § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 mit 1. September 1998.
(15) § 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. f, j, k und letzter Satz, § 15 Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) § 9 Abs. 2 lit. i bis m, Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 5, 6, 6a und 7, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1, der Abschnitt IIa und § 41 Abs. 7 bis 9 mit 1. Juli 1999,
2. § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3 lit. e, § 22 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
(18) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 tritt in Kraft:
1. die Aufhebung des Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/1992 mit 1. Juli 1999,
2. die Aufhebung des § 46 samt Überschrift und der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1a mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung.
(19) § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 5 und 6, § 41b, § 41c und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(21) § 13 Abs. 1 Z 5 und § 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 30. September 2001 in Kraft.
(22) § 11 Abs. 1 Z 4 und § 13 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Bis 31. Dezember 2004 hat die Aufgaben der Personalvertretung gegenüber den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte, soweit diese als nachgeordnete Dienstbehörden für die Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig werden, wahrzunehmen:
1. für die Bediensteten des Sozialen Dienstes und der Wiener Jugendgerichtshilfe der nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss,
2. hinsichtlich der nicht von lit. a erfassten Bediensteten der Justizanstalten der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c in der bisherigen Fassung eingerichtete Zentralausschuss.
Der nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss hat gegenüber dem Bundesministerium für Justiz ab 1. Jänner 2002 nur mehr die Personalvertretungsaufgaben für die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe wahrzunehmen.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 9 Abs. 3 lit. b und l mit 1. Jänner 2004,
2. § 25 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 lit. a mit 1. November 2004,
3. § 11 Abs. 1 Z 1, 6, 8 und 10 bis 14, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 bis 7 sowie § 20 Abs. 7 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
4. Die Aufhebung des Abschnittes IIa sowie des Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 mit 1. Jänner 2004.
(24) § 11 Abs. 1 Z 7 und die Aufhebung des § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz. § 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und f, § 16 Abs. 7, § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2004 ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.
(25) § 29 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(26) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Z 1 und Abschnitt Va samt Überschriften und den §§ 42a und 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(28) § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Vollzugsdirektion eingerichtet und haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame Dienststellenausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c.
(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 mit 1. Jänner 2007,
2. § 11 Abs. 1 Z 6 mit 1. März 2007,
3. § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 mit 1. Juli 2007 und
4. § 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4, § 35 Abs. 1, 3 und 4 und § 42c samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
(31) § 42d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
2. § 9 Abs. 1 lit. p, § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(33) § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1a und § 42h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 treten mit 1. Mai 2013 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(34) § 10 Abs. 7, § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1b, § 20 Abs. 2 und 13, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 2 lit. e, § 26 Abs. 4, § 39 Abs. 1 bis 5 und die §§ 40 bis 41f samt Überschriften, § 42 lit. d, § 42g samt Überschriften und § 42i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(35) (Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
1. § 42l samt Überschrift mit 24. Mai 2013,
2. § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und die §§ 41b, 42j, 42k samt Überschriften mit 1. Jänner 2014.
(37) § 11 Abs. 1 Z 8, § 13 Abs. 1 Z 3, 4 und 6, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Z 1, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 9, § 43 und der Entfall des § 42c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2014 sowie der Entfall des § 13 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(38) § 21 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 6 Z 4, § 41b Abs. 2 und 4, § 41c Abs. 5 und 6 und § 41h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(39) § 11 Abs. 1 Z 4 und § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(40) § 42n samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:
1. § 42r samt Überschrift mit 1. September 2016,
2. § 42o samt Überschriften und § 42p samt Überschrift mit 1. Jänner 2017,
3. § 42q samt Überschrift mit 1. Mai 2017.
(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
1. § 13 Abs. 1 Z 3 Einleitungsteil und lit. d, § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 mit 1. Juli 2016,
2. § 11 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Art. 38 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und § 13 Abs. 1 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,
3. § 4 Abs. 1a, § 11 Abs. 1a, § 13 Abs. 1a, die Neugliederung des § 42 in Z 1 bis 9, § 42 Z 1, 4 bis 7 und 9 und § 42s samt Überschriften mit 1. September 2018,
4. § 11 Abs. 1 Z 5 Einleitungsteil und lit. a bis c in der Fassung des Art. 38 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 35 Abs. 4 Z 2 und § 42 Z 2, 3 und 8 mit 1. Jänner 2019.
(43) § 9 Abs. 2 lit. f, n und o sowie Abs. 3 lit. i, n und o, § 10a Abs. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(44) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 4, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 42t und § 44 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,
2. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 3 und § 9 Abs. 1 lit. q mit 1. August 2018,
3. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 2 mit 1. Jänner 2019,
4. § 41 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(45) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall der § 11 Abs. 1 Z 9 und Z 14 mit 8. Jänner 2018,
2. § 42u samt Überschrift mit 1. Jänner 2019,
3. § 9 Abs. 3 lit. o mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(46) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 treten in Kraft:
1. Abschnitt VI samt Überschrift, die neuen §§ 42a bis 42h und § 42i samt Überschrift sowie Abschnitt VII mit 1. April 2019; mit Ablauf des 31. März 2019 treten die bisherigen § 42a, § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m jeweils samt Überschriften außer Kraft,
2. der Titel, § 9 Abs. 1 lit. g, § 9 Abs. 2 lit. d, § 10 Abs. 3a, § 11 Abs. 1 Z 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4 und § 41 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; mit Ablauf des Tages der Kundmachung treten § 9 Abs. 2 lit. e, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1 lit. e und § 14 Abs. 1 lit. h außer Kraft.
3. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 13 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Landesverteidigung bestehen.
(47) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020 treten in Kraft:
1. § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. 19 Z 8 mit 1. Jänner 2020,
2. § 11 Abs. 1 Z 10 und 12 mit 1. Februar 2020,
3. § 11 Abs. 1 Z 6 und 9, § 13 Abs. 1 Z 2 und Z 4 in der Fassung des Art. 19 Z 7, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III mit 29. Jänner 2020,
4. § 9 Abs. 3 lit. i, § 14 Abs. 1 lit. d und g, § 15 Abs. 5a und 5b, § 16 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 40 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(48) § 9 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(49) § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 lit. m, § 9 Abs. 3 lit. i, § 15 Abs. 5b, § 22 Abs. 2a, 4 und 9 sowie § 40 Abs. 2 und 4 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(50) In der Fassung BGBl. I Nr. 118/2024, treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 sowie § 42j samt Überschrift sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 12 und 13 mit 1. Mai 2022;
2. § 11 Abs. 1 Z 8 und § 13 Abs. 1 Z 4 sowie der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 9 mit 18. Juli 2022;
3. § 9 Abs. 3 lit. m, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c, § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 7, § 27 Abs. 2 und 6, § 37a Abs. 1 Z 1, § 41d Abs. 5 sowie § 42 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;
4. § 13 Abs. 1 Z 5 und 6 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
(51) § 26 Abs. 1 bis 5 und § 41 Abs. 3 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(52) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, treten in Kraft:
1. § 25 Abs. 4, 5 und 5a mit 1. Jänner 2023,
2. § 11 Abs. 1 Z 6 und 8, § 13 Abs. 1 Z 3, Z 4, Z 6 und Z 7, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III mit 1. April 2025.
Art. 3geändert
… 3 unveränderte Absätze
Artikel III
(Anm.: aus BGBl. Nr. 284/1971 zum BGBl. Nr. 133/1967)
(Anm.: Abs. 1 Vollziehungsklausel; lautet wie § 44 Abs. 1 PVG)
(Anm.: Abs. 2 zu den §§ 42 und 44 PVG BGBl. Nr. 133/1967)