Absatz eins,Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,)
BGBl. Nr. 209/1979
209. Bundesgesetz: Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt)
Bundesgesetz vom 23. Feber 1979 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und über eine Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 (GGSt)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 92aufgehoben
Paragraph 92,
Kraftwagen und Anhänger zur Beförderung gefährlicher
Güter
Anmerkung, Aufgehoben durch Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,.)
Art. 3aneu
Artikel römisch drei a
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1977,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,)
- Absatz 2,Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera d, gilt für Sattelzugfahrzeuge, die dazu bestimmt sind, mit einem Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt sind und das Sattelzugfahrzeug vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.
- Absatz 3,Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera f, gilt für Tanksattelanhänger oder Sattelanhänger mit Aufsetztank, die dazu bestimmt sind, mit einem Sattelzugfahrzeug ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 000 kg zu bilden, nur dann, wenn der Sattelanhänger zur Beförderung gefährlicher, entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von mehr als 55 C bestimmt ist und vor dem 1. Jänner 1968 zugelassen worden ist.