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BGBl. Nr. 289/1961

kundgemacht 14.12.1961 RIS↗
289. Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung.
Kundmachung BGBl. Nr. 289/1961× zu Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den Schutz des Bodensees gegen Verunreinigung neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 10.11.1961 · idF BGBl. Nr. 289/1961 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Die Kommission hat folgende Aufgaben:

  1. Litera a
    Sie stellt den Zustand des Bodensees und die Ursachen seiner Verunreinigung fest.
  2. Litera b
    Sie beobachtet laufend die Wasserbeschaffenheit des Bodensees.
  3. Litera c
    Sie berät und empfiehlt den Anliegerstaaten Maßnahmen zur Behebung bestehender Mißstände sowie zur Verhütung künftiger Verunreinigungen.
  4. Litera d
    Sie erörtert geplante Maßnahmen eines Anliegerstaates im Sinne des Artikel eins, Absatz 3,
  5. Litera e
    Sie prüft die Möglichkeit und den etwaigen Inhalt einer Reinhalteordnung für den Bodensee, die gegebenenfalls den Gegenstand eines weiteren Abkommens der Anliegerstaaten bilden soll.
  6. Litera f
    Sie behandelt sonstige Fragen, die die Reinhaltung des Bodensees berühren können.