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BGBl. Nr. 756/1974

kundgemacht 20.12.1974 RIS↗
756. Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Türkischen Republik
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER TÜRKISCHEN REPUBLIK
Kundmachung BGBl. Nr. 756/1974× zu Luftverkehrsabkommen (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 20.12.1974 · idF BGBl. Nr. 756/1974 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

Widerruf und Aufhebung

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder einem vom anderen Vertragschließenden Teil namhaftgemachten Fluglinienunternehmen die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte zu untersagen, oder bei der Ausübung dieser Rechte die Bedingungen aufzuerlegen, die er für notwendig erachtet:

  1. Absatz a,
    wenn ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem das Fluglinienunternehmen namhaftmachenden Vertragschließenden Teil oder bei den Staatsangehörigen dieses Vertragschließenden Teiles liegen; oder
  2. Absatz b,
    wenn dieses Fluglinienunternehmen es unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
  3. Absatz c,
    wenn das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

Ziffer 2 Sofern ein sofortiger Widerruf, eine sofortige Untersagung oder Auferlegung von in Absatz (1) dieses Artikels genannten Bedingungen nicht erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern, wird dieses Recht erst nach Beratung mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt.