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BGBl. Nr. 472/1976

kundgemacht 03.09.1976 RIS↗
472. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt
Kundmachung BGBl. Nr. 472/1976× zu Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung, Grenzabfertigungsstellen (Italien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft 01.10.1976 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 472/1976 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei

Grenzabfertigung

Artikel 4

  1. Absatz eins,In der Zone wird die Grenzabfertigung des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des Nachbarstaates durchgeführt.
  2. Absatz 2,Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
  3. Absatz 3,Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.