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BGBl. III Nr. 186/2005

kundgemacht 04.11.2005 RIS↗
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Ministerium für Nationale Verteidigung von Rumänien über den Schutz von militärisch klassifizierten Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 186/2005× zu Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Schutz von militärisch klassifizierten Informationen (Rumänien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 31.08.2005 · idF BGBl. III Nr. 186/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Zuständige Sicherheitsbehörde/-dienststelle

Die Parteien werden einander die jeweilige Sicherheitsbehörde/- dienststelle, die für den Schutz militärisch klassifizierter Informationen zuständig und für die Umsetzung dieser Vereinbarung als auch für jedwede künftige Änderung der Umsetzung der Vereinbarung verantwortlich ist, zur Kenntnis bringen.