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BGBl. III Nr. 82/2005

kundgemacht 06.06.2005 RIS↗
Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Großinvestitionen der Republik Serbien
Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und dem Minister für Großinvestitionen der Republik Serbien
Kundmachung BGBl. III Nr. 82/2005× zu Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsübereinkommen (Serbien-Montenegro) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 15.11.2004 · idF BGBl. III Nr. 82/2005 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Dieses Übereinkommen tritt mit Unterzeichnung in Kraft.

Dieses Übereinkommen wird von den Vertragsparteien auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an diesem Übereinkommen jederzeit Änderungen vorgenommen werden.

Dieses Übereinkommen kann von den Vertragsparteien schriftlich gekündigt werden.

Die Kündigung tritt nach Erhalt der entsprechenden Notifikation durch die andere Vertragspartei in Kraft.

Unterzeichnet in Wien am 15.November 2004 in zwei Urschriften, in deutscher und serbischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.