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BGBl. III Nr. 132/2006

kundgemacht 01.08.2006 RIS↗
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 23. Juni 1994 zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit
Zusatzvereinbarung zur Vereinbarung vom 23. Juni 1994 zwischen den zuständigen Behörden der Republik Österreich und der Republik Finnland über die Kostenerstattung im Bereich der Sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 132/2006× zu Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Finnland) 13 § 0↗RIS↗
Art. 4aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 06.06.2006 · idF BGBl. Nr. 898/1994 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 132/2006 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 5 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige finnische Träger in jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 Absatz 1 kein Verzicht auf Kostenerstattung vorgesehen ist, bei Anstaltspflege in Österreich anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.