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BGBl. III Nr. 39/2006

kundgemacht 23.02.2006 RIS↗
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Protokoll zur Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Polen über die Übernahme von illegal aufhältigen Personen
Kundmachung BGBl. III Nr. 39/2006× zu Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übernahme von illegal aufhältigen Personen - Protokoll (Polen) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 30.05.2005 · idF BGBl. III Nr. 39/2006 Art. 4↗RIS↗

römisch vier

Zu Artikel 6

(1) Die Übergabe von Personen erfolgt an den Grenzübergangsstellen an dem vereinbarten Ort zum vereinbarten Zeitpunkt.

(2) Falls die dreimonatige Frist infolge rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse nicht eingehalten werden kann, unterrichtet die ersuchende Vertragspartei unter Angabe des beabsichtigten Übergabeortes und des Überstellungstermins die ersuchte Vertragspartei unverzüglich über den Wegfall dieser Hindernisse.

(3) Die erfolgte Übergabe wird in einem Protokoll festgehalten.