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BGBl. I Nr. 2/2008

kundgemacht 04.01.2008 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2008× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Grenzabfertigung im Eisenbahnpersonenverkehr (Jugoslawien) 3 § 0↗RIS↗
Art. 4geändert
in Kraft 22.05.1968 – 31.12.2007 · idF BGBl. Nr. 169/1968 · danach: BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2008 · idF BGBl. I Nr. 2/2008 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die Bediensteten des Gebietsstaates haben die Grenzabfertigung vor der Grenzabfertigung des Nachbarstaates durchzuführen.
(2) Nach Beginn der Grenzabfertigung des Gebietsstaates dürfen die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung hinsichtlich der von den Bediensteten des Gebietsstaates bereits abgefertigten Personen und Gegenstände beginnen.
(3) Die Bediensteten des Gebietsstaates dürfen Personen und Gegenstände, hinsichtlich derer die Bediensteten des Nachbarstaates mit der Grenzabfertigung begonnen haben, keiner neuerlichen Grenzabfertigungshandlung unterziehen.