BGBl. I Nr. 2/2008
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes
Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Erstes Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetz erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4geändert
ABSCHNITT II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone wird die Grenzabfertigung des Nachbarstaates von den Bediensteten dieses Staates, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6, im gleichen Umfang und mit den gleichen Rechtsfolgen wie im Hoheitsgebiet des Nachbarstaates durchgeführt.
(2) Zuwiderhandlungen, die in der Zone gegen die den Grenzübertritt von Personen oder die Ein-, Aus- sowie Durchfuhr von Gütern regelnden Rechtsvorschriften des Nachbarstaates begangen werden, gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3) Zonen gelten hinsichtlich der dort vorzunehmenden Amtshandlungen als im örtlichen Wirkungsbereich der Behörden des Nachbarstaates gelegen, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich der zugehörige Grenzübergang befindet.