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BGBl. III Nr. 108/2010

kundgemacht 27.09.2010 RIS↗
Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Berichtigung des deutschen Textes des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder samt Notenwechsel
Kundmachung BGBl. III Nr. 108/2010× zu Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC) 28 § 0↗RIS↗
Art. 4geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 10.06.1974 – 27.09.2010 · idF BGBl. Nr. 382/1974 · danach: BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 28.09.2010 · idF BGBl. III Nr. 108/2010 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
(1) Die OEL OPEC ist befugt, für den Amtssitzbereich geltende Vorschriften zu erlassen, um darin alle für die vollständige Wahrnehmung ihrer Funktionen in jeder Beziehung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. Gesetze der Republik Österreich, welche mit einer der von der OEL OPEC im Rahmen dieses Artikels erlassenen Vorschriften unvereinbar sind, sind in dem Ausmaß, in dem eine solche Unvereinbarkeit gegeben ist, für den Amtssitzbereich nicht anwendbar. Jede Meinungsverschiedenheit zwischen der Republik Österreich und der OEL OPEC darüber, ob eine Vorschrift der OEL OPEC als im Rahmen des vorliegenden Artikels erlassenen Vorschrift der OEL OPEC unvereinbar ist, ist unverzüglich nach dem in Artikel 29 vorgesehenen Verfahren beizulegen. Bis zu einer solchen Beilegung bleibt die Vorschrift der OEL OPEC in Geltung und das Gesetz der Republik Österreich ist in dem Ausmaß für den Amtsssitzbereich nicht anwendbar, als von der OEL OPEC seine Unvereinbarkeit mit der Vorschrift der OEL OPEC behauptet wird.
(2) Die OEL OPEC wird die Regierung erforderlichenfalls von Zeit zu Zeit über die von ihr gemäß Absatz 1 erlassenen Vorschriften unterrichten.
(3) Dieser Artikel steht der angemessenen Anwendung der Feuerschutz- bzw. Gesundheitsvorschriften der zuständigen österreichischen Behörden nicht entgegen.