BGBl. III Nr. 123/2010
Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend die Änderungen zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation „INTELSAT“
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4geändertÜberschrift, Text (neu), lit a, lit i (entfallen), lit iv (entfallen), lit b
ARTIKEL IV
Den Internationalen öffentlichen Fernmeldediensten sind für die Zwecke der Anwendung des Artikel III folgende Dienste gleichgestellt:
a) Die INTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit, einschließlich der Fähigkeit, nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
b) Jede Vertragspartei trifft alle erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Hoheitsgewalt, um diesem Artikel nach ihrem innerstaatlichen Recht Wirksamkeit zu verleihen. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so außergewöhnlicher Art getrennt sind, daß sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern eine entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.