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BGBl. III Nr. 128/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau über die Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2010× zu Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rückübernahmeabkommen - Protokoll (Moldau) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 26.11.2010 · idF BGBl. III Nr. 128/2010 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Technische Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme, eines Rückübernahmeersuchens

Die zuständigen Behörden der Parteien werden als Mittel zur Übermittlung und Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens Telefax oder offizielle elektronische Übertragungswege verwenden.

Als Nachweis der Übermittlung oder Entgegennahme des Rückübernahmeersuchens gilt der Sendebericht des Telefaxes oder die elektronische Empfangsbestätigung im Falle der Verwendung eines offiziellen elektronischen Übertragungsweges.