BGBl. III Nr. 20/2010
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderung des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (in der vom Ständigen Ausschuss am 9. Jänner 2001 angenommenen Fassung)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4geändert
ARTIKEL 4
Die Vertragsstaaten sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze Absatz 1 und 2 auf Edelmetallgegenstände anzuwenden, die nach ihrer Vorlage bei einem ermächtigten Punzierungsamt und ihrer nach Artikel 3 erfolgten Prüfung und Bezeichnung durch Hinzufügung Hinzufügen oder auf andere Weise verändert worden sind.