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BGBl. III Nr. 48/2011

kundgemacht 07.04.2011 RIS↗Parlament↗
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Urkunde zur Änderung des Übereinkommens zur Gründung des Europäischen Büros für Funkangelegenheiten (ERO) samt Anlage
Kundmachung BGBl. III Nr. 48/2011× zu Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO) 23 § 0↗RIS↗
Art. 4geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.05.1998 – 28.02.2013 · idF BGBl. III Nr. 73/1998 · danach: BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.03.2013 · idF BGBl. III Nr. 48/2011 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Rechtsstellung und Vorrechte
(1) Das ERO ECO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO ECO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere
1. Verträge schließen;,
2. bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen; veräußern,
3. Prozeßpartei Prozesspartei sein; und
4. Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
(2) Der Leiter des Büros Direktor und das Personal des ERO ECO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ERO ECO zwischen dem ERO ECO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.
(3) Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO ECO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug Bezug auf die vom Leiter des Büros Direktor und vom Personal des ERO ECO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie auf alle vorgenommenen Handlungen.