Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 73/1998Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel 4
Rechtsstellung und Vorrechte
(1)Absatz eins,Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen;
Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
(2)Absatz 2,Der Leiter des Büros und das Personal des ERO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ERO zwischen dem ERO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.
(3)Absatz 3,Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom Personal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie vorgenommenen Handlungen.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2026
Dokumentnummer
NOR12158777
Alte Dokumentnummer
N9199811858U