Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
01.05.1998 bis 28.02.2013 — BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 401.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. III Nr. 48/2011

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 4

Rechtsstellung und Vorrechte

  1. Absatz eins,Das ERO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ERO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere
    1. Ziffer eins
      Verträge schließen;
    2. Ziffer 2
      bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und darüber verfügen;
    3. Ziffer 3
      Prozeßpartei sein;
    4. Ziffer 4
      Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
  2. Absatz 2,Der Leiter des Büros und das Personal des ERO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ERO zwischen dem ERO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ERO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in bezug auf die vom Leiter des Büros und vom Personal des ERO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie vorgenommenen Handlungen.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR12158777

Alte Dokumentnummer

N9199811858U