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Art. 4

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. III Nr. 48/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 4 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 401.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. III Nr. 48/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 4

Rechtsstellung und Vorrechte

  1. Absatz eins,Das ECO besitzt Rechtspersönlichkeit. Das ECO besitzt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Erreichung seiner Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann insbesondere
    1. Ziffer eins
      Verträge schließen,
    2. Ziffer 2
      bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten oder pachten, besitzen und veräußern,
    3. Ziffer 3
      Prozesspartei sein und
    4. Ziffer 4
      Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
  2. Absatz 2,Der Direktor und das Personal des ECO genießen Vorrechte und Immunitäten in Dänemark, wie sie in einem Abkommen über den Sitz des ECO zwischen dem ECO und der Regierung von Dänemark bestimmt sind.
  3. Absatz 3,Andere Länder können zur Unterstützung der Tätigkeiten des ECO in diesen Ländern ähnliche Vorrechte und Immunitäten gewähren, insbesondere hinsichtlich der Immunität von der Gerichtsbarkeit in Bezug auf die vom Direktor und vom Personal des ECO in amtlicher Eigenschaft abgegebenen mündlichen und schriftlichen Äußerungen sowie auf alle vorgenommenen Handlungen.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128161