Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
ab 01.03.2013 — BGBl. III Nr. 48/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 301.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2011,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2013BGBl. III Nr. 48/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 3

Aufgaben des ECO

  1. Absatz eins,Das ECO hat folgende Hauptaufgaben:
    1. Ziffer eins
      als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die Problembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet der Post und der elektronischen Kommunikation erkennt und die Präsidentschaft und die Ausschüsse der CEPT entsprechend berät;
    2. Ziffer 2
      langfristige Pläne zur künftigen Nutzung der knappen Ressourcen, die von der elektronischen Kommunikation in Anspruch genommen werden, auf europäischer Ebene auszuarbeiten;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls Verbindung zu den nationalen Behörden zu halten;
    4. Ziffer 4
      Regulierungsfragen im Bereich der Post und der elektronischen Kommunikation zu untersuchen;
    5. Ziffer 5
      Konsultationen über bestimmte Themen durchzuführen;
    6. Ziffer 6
      Aufzeichnungen über wichtige Maßnahmen der Ausschüsse der CEPT sowie über die Durchführung einschlägiger Entscheidungen und Empfehlungen der CEPT zu führen;
    7. Ziffer 7
      den Ausschüssen der CEPT in regelmäßigen Abständen Bericht über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten;
    8. Ziffer 8
      Verbindung zur Europäischen Union und zur Europäischen Freihandelsassoziation zu halten;
    9. Ziffer 9
      die Präsidentschaft der CEPT unter anderem bei der Fortschreibung der laufenden politischen Tagesordnung zu unterstützen;
    10. Ziffer 10
      die Ausschüsse der CEPT zu unterstützen und Studien für sie bereitzustellen, unter anderem zur Vorlage eines Vorschlags des Arbeitsprogramms für die CEPT auf der Grundlage der laufenden politischen Tagesordnung;
    11. Ziffer 11
      die Arbeits- und Projektgruppen der CEPT zu unterstützen, insbesondere bei der Vorbereitung besonderer Konsultationstagungen;
    12. Ziffer 12
      das Archiv der CEPT zu führen und gegebenenfalls Informationen der CEPT zu verbreiten.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung der oben genannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationssitzungen arbeitet das ECO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung von Post und elektronischer Kommunikation – einschließlich Regierungsstellen, öffentlicher Betreiber, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten – in die Lage zu versetzen, regelmäßig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer besonderen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationssitzungen zu beteiligen; das ECO hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ECO regelmäßige Sitzungen, die den in Absatz 2 bezeichneten Organisationen offenstehen und Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme der Ausschüsse der CEPT und des ECO bieten.

Im RIS seit

21.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR40128160