Rechtstracker.at

Art. 3

Fassungen
01.05.1998 bis 28.02.2013 — BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 3 heute01.03.2013 § → § BGBl. III Nr. 48/2011
Art. 301.05.199828.02.2013 BGBl. III Nr. 73/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gründung des Europäischen Büros für Kommunikation (ECO)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 1998,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.05.1998BGBl. III Nr. 73/1998

Außerkrafttretensdatum

28.02.2013danach: BGBl. III Nr. 48/2011

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

Artikel 3

Aufgaben des ERO

  1. Absatz eins,Das ERO hat folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      als Fachzentrum zu dienen, das als zentrale Anlaufstelle die Problembereiche sowie neue Möglichkeiten auf dem Gebiet des Funkwesens erkennt und den ERC entsprechend berät;
    2. Ziffer 2
      langfristige Pläne zur künftigen Nutzung des Frequenzspektrums auf europäischer Ebene auszuarbeiten;
    3. Ziffer 3
      Verbindung zu den nationalen Frequenzmanagementbehörden zu halten;
    4. Ziffer 4
      Forschungsmaßnahmen zu koordinieren und fachlich zu unterstützen;
    5. Ziffer 5
      Konsultationen über bestimmte Themen oder Bereiche des Frequenzspektrums durchzuführen;
    6. Ziffer 6
      den ERC oder seine Arbeitsgruppen bei der Durchführung spezieller Konsultationstagungen zu unterstützen;
    7. Ziffer 7
      Kriterien für die Teilnahme an Konsultationstagungen festzulegen;
    8. Ziffer 8
      Aufzeichnungen über wichtige Maßnahmen des ERC sowie die Durchführung einschlägiger Empfehlungen und Beschlüsse der CEPT zu führen;
    9. Ziffer 9
      dem ERC in regelmäßigen Abständen Bericht über den Stand der Angelegenheiten zu erstatten;
    10. Ziffer 10
      Verbindung zu den Europäischen Gemeinschaften und zur Europäischen Freihandelsassoziation zu halten.
  2. Absatz 2,Bei der Durchführung seiner obengenannten Aufgaben im Zusammenhang mit Konsultationstagungen arbeitet das ERO Verfahren aus, die dazu bestimmt sind, Organisationen in Europa mit maßgeblichem Interesse an der Nutzung des Funks – unter anderem Regierungsstellen, Betreiber öffentlicher Funkdienste, Hersteller, Nutzer, Betreiber privater Netze, Diensteanbieter, Forschungseinrichtungen und Normungsgremien oder Organisationen, die Gruppen solcher Rechtsträger vertreten – in die Lage zu versetzen, regelmäßig einschlägige Informationen zu beziehen und sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen in angemessener Weise an diesen Konsultationstagungen zu beteiligen, und hält diese Verfahren auf dem neuesten Stand.
  3. Absatz 3,Zusätzlich zu den in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben veranstaltet das ERO – in der Regel jährlich – eine den in Absatz 2 bezeichneten Organisationen offenstehende Tagung, die Gelegenheit zur Erörterung der Tätigkeiten und künftigen Arbeitsprogramme des ERC und des ERO bietet.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026

Gesetzesnummer

10012803

Dokumentnummer

NOR12158776

Alte Dokumentnummer

N9199811857U