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BGBl. III Nr. 287/2013

kundgemacht 21.10.2013 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen
Kundmachung BGBl. III Nr. 287/2013× zu Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2014 · idF BGBl. III Nr. 287/2013 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen ist nicht anzuwenden

    Litera a auf Unterhaltspflichten;

    Litera b auf das Eingehen, die Ungültigerklärung und die Auflösung einer Ehe oder einer ähnlichen Beziehung sowie die Trennung;

    Litera c auf den Güterstand einer Ehe oder vergleichbare Regelungen für ähnliche Beziehungen;

    Litera d auf trusts und Erbschaften;

    Litera e auf die soziale Sicherheit;

    Litera f auf öffentliche Maßnahmen allgemeiner Art in Angelegenheiten der Gesundheit;

    Litera g auf Maßnahmen, die hinsichtlich einer Person infolge ihrer Straftaten ergriffen wurden;

    Litera h auf Entscheidungen über Asylrecht und Einwanderung;

    Litera i auf Maßnahmen, die allein auf die Wahrung der öffentlichen Sicherheit gerichtet sind.

  2. Absatz 2,Absatz 1 berührt in den dort erwähnten Bereichen nicht die Berechtigung einer Person, als Vertreter des Erwachsenen zu handeln.