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BGBl. III Nr. 102/2014

kundgemacht 27.05.2014 RIS↗
Änderung von Artikel IV und V der Anlage V zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend Änderung von Artikel IV und V der Anlage V zum Übereinkommen zur Gründung einer Europäischen Weltraumorganisation
Kundmachung BGBl. III Nr. 102/2014× zu Europäische Weltraumorganisation – Anlage V×

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäische Weltraumorganisation – Anlage V 2 § 0↗RIS↗
Art. 4geändert
in Kraft 30.12.1986 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 95/1987 · danach: BGBl. III Nr. 102/2014 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. III Nr. 102/2014 Art. 4↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
Artikel IV
Die geographische Verteilung der gesamten Aufträge der Organisation bestimmt sich nach den folgenden allgemeinen Vorschriften:
(1) Der Gesamtrückflußkoeffizient eines Mitgliedstaates ist das Verhältnis zwischen seinem prozentualen Anteil am Gesamtwert aller an die Mitgliedstaaten vergebenen Aufträge und seinem Gesamtbeitragsanteil. Bei der Berechnung des Gesamtrückflußkoeffizienten bleiben jedoch Aufträge, die in den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms vergeben und Beiträge, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen eines Programms geleistet werden, unberücksichtigt, wenn das Programm
a) nach Artikel VIII des Übereinkommens zur Gründung einer Europäischen Weltraumforschungs-Organisation durchgeführt wird, sofern die betreffende Vereinbarung diesbezügliche Bestimmungen enthält oder alle Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluß vereinbaren;
b) nach Artikel V Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens durchgeführt wird, sofern alle ursprünglichen Teilnehmerstaaten dies durch einstimmigen Beschluß vereinbaren.
(2) Zur Berechnung des Rückflußkoeffizienten wird der Wert jedes Auftrags nach seiner technologischen Bedeutung beurteilt. Die Bewertungsfaktoren werden vom Rat festgelegt. Bei einem einzelnen Auftrag von erheblichem Wert kann mehr als ein Bewertungsfaktor angewendet werden.
(3) Im Idealfall soll die Verteilung der durch die Organisation vergebenen Aufträge dazu führen, daß alle Staaten einen Gesamtrückflußkoeffizienten von 1 haben.
(4) Die Rückflußkoeffizienten werden vierteljährlich berechnet und für die in Absatz 5 vorgesehenen förmlichen Überprüfungen kumulativ ausgewiesen.
(5) Alle drei fünf Jahre finden förmliche Überprüfungen des Standes der geographischen Verteilung der Aufträge statt, wobei jeweils vor dem Ende des dritten Jahres eine vorläufige Überprüfung erfolgt.
(6) Zwischen den Förmlichen Überprüfungen sollten die Aufträge so verteilt werden, daß bei jeder förmlichen Überprüfung der kumulative Gesamtrückflußkoeffizient jedes Mitgliedstaates nicht wesentlich vom Idealwert abweicht. Für den ersten Dreijahresabschnitt wird die Untergrenze des kumulativen Rückflußkoeffizienten auf 0,8 festgesetzt. Bei jeder förmlichen Überprüfung kann der Rat die Untergrenze für den folgenden Dreijahresabschnitt neu festsetzen, Zwischen den förmlichen Überprüfungen sollten die Aufträge so verteilt werden, dass bei jeder förmlichen Überprüfung der kumulative Gesamtrückflusskoeffizient jedes Mitgliedstaates nicht wesentlich vom Idealwert abweicht. Bei jeder förmlichen Überprüfung kann der Rat die Untergrenze des kumulativen Rückflusskoeffizienten für den nachfolgenden Abschnitt neu festsetzen, sie darf jedoch nie unter 0,8 liegen.
(7) Für verschiedene vom Rat festzulegende Auftragskategorien, insbesondere Aufträge für fortgeschrittene Forschung und Entwicklung sowie Aufträge für projektbezogene Technologie, werden gesonderte Bewertungen des Rückflußkoeffizienten durchgeführt und dem Rat mitgeteilt. Der Generaldirektor erörtert diese Bewertungen mit dem Rat in noch festzulegenden regelmäßigen Abständen, um die zur Behebung etwaiger Unausgeglichenheiten erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen. Für verschiedene vom Rat festzusetzende Auftragskategorien, insbesondere Aufträge für fortgeschrittene Forschung und Entwicklung und Aufträge für projektbezogene Technologie, werden gesonderte Bewertungen des Rückflusskoeffizienten durchgeführt und dem Rat mitgeteilt. Der Generaldirektor erörtert diese Bewertungen mit dem Rat in noch festzulegenden regelmäßigen Abständen und vor allem bei der vorläufigen Überprüfung, um die zur Beseitigung etwaiger Ungleichgewichte erforderlichen Maßnahmen zu bestimmen.