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BGBl. III Nr. 205/2014

kundgemacht 30.10.2014 RIS↗Parlament↗
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht
Kundmachung BGBl. III Nr. 205/2014× zu Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht 115 § 0↗RIS↗
Art. 4geändert
in Kraft 15.07.1955 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 21/1967 · danach: BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 4↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. III Nr. 205/2014 Art. 4↗RIS↗
Artikel 4
Das Ständige Büro hat seinen Sitz in Den Haag. Es besteht aus einem Generalsekretär und zwei Sekretären, die verschiedenen Staaten angehören müssen und von der Niederländischen Regierung auf Vorschlag der Staatskommission ernannt werden. (1) Der Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz (im Folgenden als „Rat“ bezeichnet), der aus allen Mitgliedern besteht, sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz. Die Sitzungen des Rates finden grundsätzlich jährlich statt.
(2) Der Generalsekretär und die Sekretäre müssen über angemessene juristische Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen Rat sichert den Fortgang der Arbeiten der Konferenz mit Hilfe eines Ständigen Büros, dessen Tätigkeit er leitet.
Die Zahl der Sekretäre kann nach Befragung der Mitglieder (3) Der Rat prüft alle Vorschläge, die auf die Tagesordnung der Konferenz erhöht gesetzt werden sollen. Er entscheidet frei darüber, was auf Grund dieser Vorschläge zu veranlassen ist.
(4) Die mit Königlichem Dekret vom 20. Februar 1897 zur Förderung der Kodifizierung des Internationalen Privatrechts eingesetzte Niederländische Staatskommission setzt nach Befragung der Mitglieder der Konferenz den Zeitpunkt der diplomatischen Tagungen fest.
(5) Die Staatskommission wendet sich zwecks Einberufung der Mitglieder an die Regierung der Niederlande. Der Vorsitzende der Staatskommission leitet die Tagungen der Konferenz.
(6) Die ordentlichen Tagungen der Konferenz finden grundsätzlich alle vier Jahre statt.
(7) Erforderlichenfalls kann der Rat nach Befragung der Staatskommission die Regierung der Niederlande bitten, die Konferenz zu einer außerordentlichen Tagung einzuberufen.
(8) Der Rat kann die Staatskommission in jeder anderen die Konferenz betreffenden Angelegenheit konsultieren.