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BGBl. III Nr. 128/2015

kundgemacht 15.09.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam vertreten durch das Ministerium für Planung und Investition über die finanzielle Kooperation
Kundmachung BGBl. III Nr. 128/2015× zu Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2015 · idF BGBl. III Nr. 128/2015 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Von der OeKB refinanzierte Kreditverträge werden direkt zwischen im österreichischen Exportfinanzierungsverfahren akzeptierbaren Kommerzbanken als Kreditgeber und dem von der Vietnamesischen Regierung autorisierten und auftrags der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam handelndem Ministerium für Finanzen der Sozialistischen Republik Vietnam als Kreditnehmer verhandelt und abgeschlossen.