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BGBl. III Nr. 78/2015

kundgemacht 15.06.2015 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 78/2015× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.07.2015 · idF BGBl. III Nr. 78/2015 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

ZUSTÄNDIGE SICHERHEITSBEHÖRDEN

1. Die Parteien informieren einander auf diplomatischem Wege über die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Sicherheitsbehörden.

2. Die nationalen Sicherheitsbehörden informieren einander über das jeweilige innerstaatliche Recht über klassifizierte Informationen und über alle diesbezügliche maßgebliche Änderungen und tauschen Informationen über die Sicherheitsstandards, Verfahren und Praktiken des Schutzes klassifizierter Informationen aus.