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BGBl. III Nr. 214/2018

kundgemacht 27.12.2018 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
Kundmachung BGBl. III Nr. 214/2018× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. III Nr. 214/2018 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4: Zuständigkeiten und Durchführungsvereinbarungen

1. Für die Umsetzung dieses Abkommens sind zuständig:

  • Strichaufzählung
    in der Republik Österreich der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und
  • Strichaufzählung
    in der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

2. Die in Absatz 1 genannten Behörden legen in Durchführungsvereinbarungen die zur Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Einzelheiten fest.