BGBl. III Nr. 123/2020
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Rahmenabkommen zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Volksrepublik China über die finanzielle Kooperation
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Verwendung der Erlöse
Sofern nicht anders bestimmt oder mandatiert, sind die Erlöse aus den Kreditlinientranchen nur für den Finanzierungszweck und die in Artikel 2 und 3 des gegenständlichen Rahmenabkommens angeführten tauglichen Sektoren/Bereiche zu verwenden.
Ausrüstung, Beratungsleistungen, projektbezogene Bauleistungen und Kapazitätsaufbau können aus den Erlösen der Kreditlinien finanziert werden.
Kosten im Zusammenhang mit öffentlichen Genehmigungsverfahren wie etwa Baugenehmigungen, Genehmigungen allgemeiner Art, Zulassungen oder sonstige öffentliche Abgaben werden als nicht taugliche Kosten angesehen.