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BGBl. III Nr. 122/2021

kundgemacht 27.08.2021 RIS↗Parlament↗
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Usbekistan über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 122/2021× zu Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die bilaterale außenwirtschaftliche Zusammenarbeit (Usbekistan) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1997 · idF BGBl. III Nr. 122/2021 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:

  • Strichaufzählung
    Energie,
  • Strichaufzählung
    Straßenbau,
  • Strichaufzählung
    Recycling und Abfallverwertung,
  • Strichaufzählung
    Eisenbahn,
  • Strichaufzählung
    Luftfahrt,
  • Strichaufzählung
    Transportsysteme,
  • Strichaufzählung
    Telekommunikation,
  • Strichaufzählung
    Wasserwirtschaft.