Absatz eins,Für die Betriebsführung der Linie U2 sind bei einem geplanten 3-Minuten-30-Sekunden-Intervall für die erste Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz eins, zusätzlich zwei Züge und bei einem geplanten 3-Minuten-Intervall für die erste Baustufe weitere drei Züge und für die zweite Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz 2, weitere vier Züge erforderlich.
BGBl. I Nr. 199/2022
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Wien über die vierte und fünfte Ausbauphase der Wiener U-Bahn
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Fahrzeugbedarf, Intervalle der Zugfolgen, Fahrzeugreserven
- Absatz 2,Für die Betriebsführung der Linie U5 sind bei einem geplanten 5-Minuten-Intervall für die erste Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz eins, zusätzlich fünf Züge und für die zweite Baustufe gemäß Artikel 3, Absatz 2, weitere drei Züge erforderlich.
- Absatz 3,Die aus Absatz eins und 2 ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von drei Zügen.
- Absatz 4,Wenn aufgrund zukünftiger Verkehrsströme im Normalbetrieb in der Tagesverkehrszeit die prognostizierte Auslastung der Züge nachhaltig überschritten wird und daraus folgend eine Verkürzung auf ein 2-Minuten-40-Sekunden-Intervall der Linie U2 sowie ein 4-Minuten-Intervall der Linie U5 notwendig erscheint, kann der Lenkungsausschuss die Anschaffung von in Summe nochmals maximal fünf weiteren Zügen beschließen. Deren Anschaffungskosten sind in den Kosten gemäß Artikel 5, nicht enthalten.
- Absatz 5,Die aus Absatz 4, ableitbare erforderliche Fahrzeugreserve ergibt einen zusätzlichen einmaligen Anschaffungsbedarf von einem Zug.