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BGBl. I Nr. 200/2022

kundgemacht 19.12.2022 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Vereinbarung gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Digital Sciences Austria samt Anlagen (IDSA-Vereinbarung)
Kundmachung BGBl. I Nr. 200/2022× zu IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ)×

Änderungen durch diese Kundmachung

IDSA-Vereinbarung (Bund – OÖ) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 12.12.2022 · idF BGBl. I Nr. 200/2022 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Auflassung

  1. Absatz eins,Sofern der laufende Betrieb der Universität eingestellt wird, refundiert der Bund dem Land Oberösterreich die gemäß Artikel 3, bereits geleisteten Errichtungskosten abzüglich 4 vH für jedes Jahr widmungsgemäßer Nutzung der Gebäude ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes (nicht wertgesichert).
  2. Absatz 2,Nach 25 Jahren – ab der tatsächlichen Nutzung des jeweils fertiggestellten Gebäudes – widmungsgemäßer Nutzung der Räumlichkeiten der Universität gilt die Rückzahlungsverpflichtung des Bundes als erloschen.