Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei gelten für dieNavigation und den Betrieb der Luftfahrzeuge der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen beim Einflug in das Gebiet der ersten Vertragspartei, beim Überflug, beim Aufenthalt im Gebiet der zweiten Vertragspartei und beim Abflug aus dem Gebiet der ersten Vertragspartei.
BGBl. III Nr. 50/2024
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
ARTIKEL 4
ANWENDBARKEIT VON GESETZEN UND VORSCHRIFTEN
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften einer Vertragspartei über den Einflug inihr Gebiet, den Aufenthalt in ihrem Gebiet und den Ausflug aus ihrem Gebiet für Fluggäste, Gepäck, Besatzung, Fracht und Post, wie z. B. Einreise-, Ausreise-, Auswanderungs-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und Quarantäneformalitäten, gelten für Fluggäste, Gepäck, Besatzung, Fracht und Post, die von Luftfahrzeugen der von der anderen Vertragspartei bezeichneten Luftfahrtunternehmen befördert werden, solange sie sich in deren Gebiet befinden.
- Ziffer 3Jede Vertragspartei gestattet den benannten Luftfahrtunternehmen der anderenVertragspartei, in ihrem Hoheitsgebiet Maßnahmen zu ergreifen (z. B. den Einsatz von Dokumentenspezialisten), um sicherzustellen, dass nur Personen befördert werden, die die erforderlichen Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder die Durchreise durch dieses erfüllen und im Besitz der erforderlichen Reisedokumente sind.
- Ziffer 4Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei auf Anfrage Kopien derin diesem Artikel genannten einschlägigen Gesetze und Vorschriften.
- Ziffer 5Keine Vertragspartei darf bei der Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenenGesetze, Vorschriften und Verfahren ihren eigenen oder anderen Luftfahrtunternehmen Vorrang vor den bezeichneten Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei einräumen.