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BGBl. III Nr. 59/2024

kundgemacht 03.04.2024 RIS↗
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Armenien zur Durchführung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Kundmachung BGBl. III Nr. 59/2024× zu Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt – Protokoll (Armenien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.05.2024 · idF BGBl. III Nr. 59/2024 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Grenzübergangsstellen

  1. Absatz eins,Die Rückübernahme und Durchbeförderung kann an den folgenden Grenzübergangsstellen der Staaten erfolgen:
    1. Litera a
      auf österreichischem Hoheitsgebiet:
      Internationaler Flughafen Wien
      Wien-Schwechat
      Stadtpolizeikommando Schwechat
      Grenzpolizeiinspektion
    2. Litera b
      auf armenischem Hoheitsgebiet:
      Internationaler Flughafen Zvartnots
  2. Absatz 2,Im Einzelfall können für den internationalen Eisenbahn-, Luft- oder Straßenverkehr zugelassene staatliche Grenzübergangsstellen auch für die Rückübernahme und Durchbeförderung von Personen genutzt werden.