BGBl. III Nr. 60/2024
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über die Auslieferung
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
Militärische strafbare Handlungen
Die Auslieferung wird nicht bewilligt, wenn die ersuchte Partei der Ansicht ist, dass die Handlung, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, nur eine strafbare Handlung nach dem Militärrecht ist.