Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 138/2024

kundgemacht 03.09.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Kundmachung BGBl. I Nr. 138/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 28.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 138/2024 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Transparenzdatenbank – Koordinierungsausschuss

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien verpflichten sich, vor Inangriffnahme einer Maßnahme zur gebietskörperschaftenübergreifenden Weiterentwicklung der Transparenzdatenbank einen Koordinierungsausschuss einzuberufen. Für die Einberufung ist jene Vertragspartei zuständig, die die Umsetzung dieser Maßnahme plant.
  2. Absatz 2,Der Koordinierungsausschuss setzt sich aus Vertretern des Bundes und der Länder zusammen. Den Vorsitz des Koordinierungsausschusses und deren Geschäfte führt das Bundesministerium für Finanzen.