Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 4/2024

kundgemacht 06.02.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Wien gemäß Art. 15a B-VG über die Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung
Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2024× zu Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz (Bund – Wien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsüberprüfung des Projekts „INTERACT Office Vienna 2021-2027“ durch das Land Wien als Kontrollinstanz (Bund – Wien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 04.02.2024 · idF BGBl. I Nr. 4/2024 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Inkrafttreten der Vereinbarung

Diese Vereinbarung tritt zehn Tage nach Ablauf jenes Tages in Kraft, an dem

  1. Ziffer eins
    die Mitteilung des Landes Wien über die Erfüllung der nach der Landesverfassung von Wien erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt eingelangt ist sowie
  2. Ziffer 2
    die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Das Bundeskanzleramt wird dem Land Wien die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz eins, sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.