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BGBl. III Nr. 148/2025

kundgemacht 02.10.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Übereinkommen zwischen den Parteien der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten
Kundmachung BGBl. III Nr. 148/2025× zu Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa über den automatisierten Austausch von DNA-, daktyloskopischen- und Fahrzeugregisterdaten neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 19.10.2025 · idF BGBl. III Nr. 148/2025 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

  1. Absatz eins,Zum Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Unterstützung bei der Identifizierung von vermissten Personen und nichtidentifizierten sterblichen Überresten gleichen die Parteien im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA- Profile ihrer offenen DNA-Spurenprofile mit allen DNA-Profilen aus den Referenzdaten anderer nationaler DNA-Analysedateien ab. Die Profile werden in automatisierter Form übermittelt und abgeglichen. Offene DNA-Spurenprofile werden nur dann zum Abgleich übermittelt, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften der ersuchenden Partei dies vorsehen.
  2. Absatz 2,Stellt eine Partei aufgrund eines Abgleichs laut Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA- Profile mit Profilen in ihren DNA-Analysedateien übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Partei unverzüglich die DNA-Referenzdaten zu den Übereinstimmungen.