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BGBl. III Nr. 13/2026

kundgemacht 20.01.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Republik Brasilien über soziale Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 13/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Brasilien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.03.2026 · idF BGBl. III Nr. 13/2026 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch drei
BESTIMMUNGEN ÜBER LEISTUNGEN

Artikel 4

Leistungsanträge

  1. Ziffer eins
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander unmittelbar das Formblattbetreffend einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt römisch drei in Verbindung mit Artikel 19 desAbkommens anzuwenden ist, und aus dem das Datum der Antragstellung hervorgeht, zuübermitteln. Sie haben einander verfügbare Informationen über sonstige für eineLeistungsfeststellung erhebliche Tatsachen zu übermitteln, erforderlichenfalls unterBeifügung medizinischer Gutachten.
  2. Ziffer 2
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung, bei der ein Antrag auf Leistungen eingebrachtwurde, hat die Richtigkeit der Angaben der antragstellenden Person und ihrerFamilienangehörigen zu bestätigen.
  3. Ziffer 3
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung informieren einander unverzüglich über die nachden von ihnen anzuwendenden Rechtsvorschriften erworbenen Versicherungszeiten,wann immer möglich gemeinsam mit der Information über den Antrag.
  4. Ziffer 4
    Die Österreichische Einrichtung, der die Anwendung des Abkommens obliegt, und dieBrasilianische Verbindungseinrichtung haben einander auch über die Entscheidungen imFeststellungsverfahren zu unterrichten.