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BGBl. III Nr. 41/2026

kundgemacht 24.04.2026 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse
Kundmachung BGBl. III Nr. 41/2026× zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 29.04.2026 · idF BGBl. III Nr. 41/2026 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Ausnahmen

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahrzeuge oder Flottenhilfsschiffe. Mit Ausnahme des Teiles römisch zwei findet dieses Übereinkommen keine Anwendung auf sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertragspartei gehören oder von ihr eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete Maßnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit solcher ihr gehörender oder von ihr eingesetzter Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durchführbar, in einer Weise betrieben werden, die mit dem Übereinkommen vereinbar ist.