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BGBl. III Nr. 67/2026

kundgemacht 05.06.2026 RIS↗
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Mongolei im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 67/2026× zu Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit – Durchführung (Mongolei) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 67/2026 Art. 4↗RIS↗

ABSCHNITT römisch zwei
BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 4

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

  1. Ziffer eins
    Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates nach den Artikeln 7 und 8 des Abkommens anzuwenden, so hat der in Absatz 2 dieses Artikels bezeichnete Träger dieses Vertragsstaates, über Antrag des Dienstgebers oder des selbständig Erwerbstätigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder den selbständig Erwerbstätigen die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung ausgewiesen wird. Diese Bescheinigung gilt als Nachweis, dass der Dienstnehmer oder der selbständig Erwerbstätige von den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht des anderen Vertragsstaates befreit ist.
    Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit der Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten zuständigen Träger beider Vertragsstaaten in direkte Verhandlungen, um die Unklarheiten beizulegen.
  2. Ziffer 2
    Die Bescheinigungen nach Absatz 1 sind auszustellen
    bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Republik Österreich vom zuständigen Träger der Krankenversicherung;
    bei Anwendung der Rechtsvorschriften der Mongolei vom zuständigen Sozialversicherungsträger.
  3. Ziffer 3
    Der Träger eines Vertragsstaates, der die Bescheinigung nach Absatz 1 dieses Artikels ausstellt, übermittelt sowohl dem betreffenden Dienstnehmer und seinem Dienstgeber oder dem selbständig Erwerbstätigen, als auch dem zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates eine Kopie der Bescheinigung.