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BGBl. III Nr. 85/2026

kundgemacht 08.07.2026 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien betreffend die Rechtsstellung der Truppen
Kundmachung BGBl. III Nr. 85/2026× zu Rechtsstellung der Truppen (Jordanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsstellung der Truppen (Jordanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.08.2026 · idF BGBl. III Nr. 85/2026 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Waffen und Uniformen

  1. Absatz eins,Sofern das Personal durch seine Befehle dazu ermächtigt ist, darf es gemäß den Vorschriften des Empfangsstaates Waffen besitzen und mit sich führen.
  2. Absatz 2,Das Personal darf Waffen und Munition nur zu Ausbildungszwecken und nur an Orten verwenden, die vom Empfangsstaat speziell für diesen Zweck ausgewiesen sind. Der Empfangsstaat gibt diese Orte bekannt. Das Personal muss Waffen und Munition getrennt und vor unbefugtem Zugriff gesichert transportieren.
  3. Absatz 3,Waffen und Munition sind gemäß den Vorschriften und Bestimmungen des Empfangsstaates zu lagern und zu bewachen. Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.
  4. Absatz 4,Das Personal darf bei der Ausübung seiner offiziellen Aufgaben seine nationale Militäruniform tragen, ohne jedoch außerhalb seiner offiziellen Aufgaben unnötig in Militärkleidung auf Hauptstraßen vor der Zivilbevölkerung aufzutreten.
  5. Absatz 5,Einheitskennzeichen an Fahrzeugen sind während der Fahrt auf Hauptstraßen zu verdecken.