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BGBl. Nr. 287/1923

kundgemacht 01.06.1923 RIS↗
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Deutschen Reiche über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen.
Kundmachung BGBl. Nr. 287/1923× zu Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 17.05.1923 · idF BGBl. Nr. 287/1923 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier.

  1. Absatz eins,In Steuersachen erfolgen die Zustellung von Schriftstücken und die Erledigung von Amts- und Rechtshilfeersuchen, vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen über die Beitreibung (Artikel römisch elf bis römisch dreizehn), in unmittelbarem Geschäftsverkehr der Behörden der beiden Staaten.
  2. Absatz 2,Für unmittelbare Übermittelung von Zustellungs- und sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen sowie für ihre Entgegennahme sind auf seiten der Republik Österreich die Finanzlandesdirektionen, auf seiten des Deutschen Reichs die Landesfinanzämter zuständig.
  3. Absatz 3,Ist die ersuchte Behörde örtlich unzuständig, so hat sie das Ersuchen an die zuständige Behörde von Amts wegen abzugeben und die ersuchende Behörde, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.