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BGBl. Nr. 391/1924

kundgemacht 05.11.1924 RIS↗
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Türkischen Republik über den Abschluß eines Freundschaftsvertrages
Kundmachung BGBl. Nr. 391/1924× zu Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 07.11.1924 · idF BGBl. Nr. 391/1924 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Der gegenwärtige Vertrag wird ratifiziert und die Ratifikationen werden in Angora sobald als möglich ausgetauscht werden. Er wird am 15. Tage nach dem Austausche der Ratifikationen in Kraft treten.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.