BGBl. Nr. 240/1926
Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.