BGBl. Nr. 56/1927
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4.
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.