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BGBl. Nr. 56/1927

kundgemacht 26.02.1927 RIS↗
Übereinkommen und Statut über das internationale Regime der Seehäfen.
Kundmachung BGBl. Nr. 56/1927× zu Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 20.04.1927 · idF BGBl. Nr. 56/1927 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4.

Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermitteln, der ihre Hinterlegung allen Staaten mitteilt, die es unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.